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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2006
Aktenzeichen: III R 27/03

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.04.2003
Aktenzeichen: I 120/2002

Schlagzeile:

Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 20. Dezember 2000 begonnene Investitionen

Schlagworte:

Abschreibung, Erwerber, Investitionszulage, Kumulationsverbot, Rückwirkung, Sanierung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die durch Art. 1 InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 eingeführte Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, dass Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht für Investitionen, die der Investor bereits vor der endgültigen Beschlussfassung des InvZulÄndG begonnen hat.

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