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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.12.2006
Aktenzeichen: 10 K 3795/06

Schlagzeile:

Steuerbescheide müssen vom Finanzamt nicht in Bezug auf alle beim BVerfG, BFH und EuGH anhängigen steuerlichen Streitfragen offen gehalten werden

Schlagworte:

Anhänge Verfahren, Einspruch, Rechtsbehelf, Schwebende Prozesse, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bundsverfassungsgericht (BVerfG), beim Bundesfinanzhof (BFH) und beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen steuerrechtlichen Verfahren für vorläufig erklärt wird. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 7.12.2006 (Az.: 10 K 3795/06) entschieden.

Der Senat schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach es ermessensgerecht und damit rechtmäßig sei, die Steuerbescheide nicht bezüglich aller denkbaren Fälle für vorläufig zu erklären, sondern dies u.a. von der Breitenwirkung der Verfahren abhängig zu machen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof in München eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: IV B 5/07).

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