Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.03.2004 |
Aktenzeichen: | X R 1/03 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2002 |
Aktenzeichen: | I 241/2001 |
Schlagzeile: |
Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer bei einem Handelsvertreter
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Außendienst, Betriebsstätte, Handelsvertreter, Mittelpunkt der Betätigung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof erkannte die Kosten für ein Arbeitszimmer bei einem Handelsvertreter nicht in voller Höhe an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Betätigung bildete.