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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.03.2004
Aktenzeichen: X R 1/03

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.09.2002
Aktenzeichen: I 241/2001

Schlagzeile:

Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer bei einem Handelsvertreter

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Außendienst, Betriebsstätte, Handelsvertreter, Mittelpunkt der Betätigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof erkannte die Kosten für ein Arbeitszimmer bei einem Handelsvertreter nicht in voller Höhe an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Betätigung bildete.

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