Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.11.2005
Aktenzeichen: 11 K 3561/04 E

Schlagzeile:

Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags

Schlagworte:

Aussetzung des Verfahrens, Klageänderung, Klagebegehren, Rechtsschutzinteresse, Rentenversicherung, Solidaritätszuschlag, Verfassung, Verfassungsbeschwerde, vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 51/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.2.2007):
Können die Kläger noch die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags (gebotene Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1708/06) und die Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten begehren, wenn hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens Einigung erzielt wurde und das Finanzamt einen Änderungsbescheid erlassen sowie die Hauptsache für erledigt erklärt hat? Liegt hierin eine zulässige Klageerweiterung und keine Klageänderung i.S. des § 67 FGO? Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Klageverfahrens?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
FGO § 40 Abs 2; FGO § 44; FGO § 67; AO § 367 Abs 2 S 1; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 10 Abs 3; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 18.11.2005 (11 K 3561/04 E)

zur Suche nach Steuer-Urteilen