Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.11.2005 |
Aktenzeichen: | 11 K 3561/04 E |
Schlagzeile: |
Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags
Schlagworte: |
Aussetzung des Verfahrens, Klageänderung, Klagebegehren, Rechtsschutzinteresse, Rentenversicherung, Solidaritätszuschlag, Verfassung, Verfassungsbeschwerde, vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 51/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.2.2007):
Können die Kläger noch die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags (gebotene Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1708/06) und die Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten begehren, wenn hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens Einigung erzielt wurde und das Finanzamt einen Änderungsbescheid erlassen sowie die Hauptsache für erledigt erklärt hat? Liegt hierin eine zulässige Klageerweiterung und keine Klageänderung i.S. des § 67 FGO? Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Klageverfahrens?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
FGO § 40 Abs 2; FGO § 44; FGO § 67; AO § 367 Abs 2 S 1; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 10 Abs 3; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 18.11.2005 (11 K 3561/04 E)