Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 05.05.2004 |
Aktenzeichen: | 10 UF 334/03 |
Schlagzeile: |
Einbenennung
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Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Die strengen Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Einbenennung setzen die umfassende Ermittlung der Tatsachengrundlagen voraus. Nicht ausreichend ist als Begründung, der bisherige Name bedeute für das Kind aufgrund der herrschenden familiären Anspannungen und Konflikte eine enorme Belastung.