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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2004
Aktenzeichen: 13 U 223/03

Schlagzeile:

Unwirksamkeit von Allgemeinen Leasingbedingungen

Schlagworte:

Leasingbedingungen, Unwirksamkeit

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Wird ein Leasingvertrag über 36 Monate Laufzeit geschlossen und verhält sich hierüber der Leasingschein, hat der Leasingnehmer auch nur für diesen Zeitraum nach dem Grundsatz "Vertragsdauer ist gleich Berechnungszeitraum" zu zahlen. Der Leasinggeber kann nicht über AGBklauseln den Vertragsbeginn hinausschieben, die Zahlungspflicht aber zuvor beginnen lassen. Eine derartige Klausel ist eine unwirksame Überraschungsklausel, die zudem gegen das Klarheits- und Transparenzgesetz verstößt (§§ 3, 5 AGBG a.F.).

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