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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.01.2004
Aktenzeichen: 9 U 143/03

Schlagzeile:

Fahrschule, Ausbildung, Zweirad, Sturz, Übungsfahrt, Verrichtungsgehilfe, Zurechnungszusammenhang

Schlagworte:

Ausbildung, Fahrschule, Sturz, Übungsfahrt, Verrichtungsgehilfe, Zurechnungszusammenhang, Zweirad

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Wird die Fahrschulausbildung zum Motorradführerschein durch einen bei der Fahrschule angestellten Fahrlehrer geleistet, haftet die Fahrschule im Falle einer Sturzverletzung der Fahrschülerin dann nicht nach § 831 BGB, wenn ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Sturz und den - nicht erweislich falschen - Anweisungen des Fahrlehrers nicht bejaht werden kann. Der Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Fahrschülerin in der Lage war, eine als gefährlich eingeschätzte Ausbildung von sich aus abzubrechen.

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