Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2004 |
Aktenzeichen: | 9 U 143/03 |
Schlagzeile: |
Fahrschule, Ausbildung, Zweirad, Sturz, Übungsfahrt, Verrichtungsgehilfe, Zurechnungszusammenhang
Schlagworte: |
Ausbildung, Fahrschule, Sturz, Übungsfahrt, Verrichtungsgehilfe, Zurechnungszusammenhang, Zweirad
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Wird die Fahrschulausbildung zum Motorradführerschein durch einen bei der Fahrschule angestellten Fahrlehrer geleistet, haftet die Fahrschule im Falle einer Sturzverletzung der Fahrschülerin dann nicht nach § 831 BGB, wenn ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Sturz und den - nicht erweislich falschen - Anweisungen des Fahrlehrers nicht bejaht werden kann. Der Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Fahrschülerin in der Lage war, eine als gefährlich eingeschätzte Ausbildung von sich aus abzubrechen.