Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.12.2006 |
Aktenzeichen: | X R 38/05 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.08.2005 |
Aktenzeichen: | 7 K 318/02 |
Schlagzeile: |
Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr beendetes Beschäftigungsverhältnis
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Einspruch, Einspruchsrücknahme, Kürzung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug, Widerruf
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für Veranlagungszeiträume nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder Altersversorgungsansprüche begünstigt worden war.
Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung auch mit verfahrensrechtlichen Fragen. Die Leitsätze hierzu lauten:
Der Einspruchsführer kann eine bereits abgegebene, der Finanzbehörde aber noch nicht zugegangene Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs durch Abgabe einer gegenläufigen Erklärung widerrufen, wenn der Widerruf der Behörde spätestens zeitgleich mit der Rücknahmeerklärung zugeht.
Der Finanzbehörde gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten Schriftstücke zu, sobald sie von dem abholenden Bediensteten aus dem Postfach entnommen werden.
Wichtiger Hinweis: Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 805/07 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr beendetes Beschäftigungsverhältnis
Zugang von Schriftstücken bei der Behörde
Beweisführung durch Eingangsstempel der Finanzbehörde
Widerruf der Rücknahme eines Einspruchs
Einspruchseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer
-- Verfassungsbeschwerde --
EStG § 3 Nr 62; EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2 Buchst a; EStG § 10c Abs 3 Nr 1; EStG § 10c Abs 3 Nr 2; BGB § 130 Abs 1 S 2; BGB § 130 Abs 3; AO § 357 Abs 1 S 1; AO § 357 Abs 1 S 2; AO § 362 Abs 1; ZPO § 418 Abs 1; ZPO § 418 Abs 3
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 20.12.2006 (X R 38/05)