Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.03.2007 |
Aktenzeichen: | 13 K 9/07 |
Schlagzeile: |
Depotkosten einer Schweizer Bank auch bei Hinterziehung der Einkommensteuer als Werbungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Kapitaleinkünfte, Schwarzgeld, Steuerhinterziehung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
An eine Schweizer Bank geleisteten Depotkosten sind auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Kapital im Ausland in der Absicht angelegt wurde, die Einkünfte nicht zu versteuern.
Hintergrund: Auch durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten verursachte Aufwendungen können als Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen sein. In diesen Fällen ist nicht stets die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betroffen. Für die Einordnung von Aufwendungen als solche des Erwerbs oder der privaten Lebensführung ist ein Abstellen auf das Verschulden, die Strafbarkeit oder das moralische Verhalten des Steuerpflichtigen keine geeignete Wertung. Denn die Besteuerung ist grundsätzlich wertungsindifferent und richtet sich nur nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Daher kommt es nicht darauf an, ob Anleger ihr Kapital ins Ausland verlagerten, um die aus diesem gezogenen Nutzungen der Besteuerung im Inland vorzuenthalten. Auch ist es unerheblich, ob bei einer Anlage im Inland möglicherweise niedrigere Bankaufwendungen angefallen wären. Denn es bleibt dem Steuerpflichtigen ungenommen, sein Kapital im In- oder Ausland anzulegen. Nach dem Steuergesetz hat der Steuerpflichtige nicht die kostengünstigste Anlageform mit der Folge zu wählen, dass nur wirtschaftlich sinnvolle Aufwendungen abzugsfähig sind. Im übrigen wären die streitigen Aufwendungen auch dann entstanden, wenn die Kläger die Einkünfte in ihren Steuererklärungen angegeben hätten.