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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 28.03.2007
Aktenzeichen: IV B 2 - S 2175/07/0002

Schlagzeile:

Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen des sog. Blockmodells nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

Schlagworte:

Abzinsung, Altersteilzeit, Altersteilzeitgesetz, Barwertfaktor, Bewertun, Bilanzierung, Blockmodell, Freistellungsphase, Nachteilsausgleich, Rückstellung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der BFH hat mit Urteil vom 30. November 2005 entschieden, dass für Verpflichtungen, im Rahmen einer Vereinbarung über Altersteilzeit nach dem AltTZG in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgeltes zu zahlen, in der Beschäftigungsphase eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung zu bilden ist.

Das BMF-Schreiben regelt die steuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit (Beschäftigungsphase) eine geringere laufende Vergütung einschließlich der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und der sog. Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AltTZG erhält, als es seiner geleisteten Arbeit entspricht und er in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) bei Fortzahlung der Vergütungen entsprechend der in der ersten Hälfte vereinbarten Höhe vollständig von der Arbeit freigestellt wird.

Die Regelungen können erstmals in nach dem 30. November 2005 (Datum der BFH-Entscheidung I R 110/04) aufgestellten Bilanzen berücksichtigt werden. Sie sind spätestens für Bilanzen maßgebend, die nach dem Datum der Veröffentlichung des o.g. BFH-Urteils im Bundessteuerblatt aufgestellt werden. Die Randnummern 15 und 17 bis 21 des BMF-Schreibens vom 11. November 1999 (BStBl I S. 959) sind ab diesem Zeitpunkt nicht weiter anzuwenden.

Gliederung des BMF-Schreibens:
1. Rückstellungen für die laufenden Vergütungen in der Freistellungsphase
2. Bewertung der Rückstellungen
a) Wertverhältnisse des Bilanzstichtages
b) Gegenrechnung künftiger Vorteile
c) Ratierliche Ansammlung
d) Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG
e) Versicherungsmathematische Bewertung
f) Pauschalwertverfahren
3. Beispiel
4. Leistungen des Arbeitgebers zum Ausgleich für die Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Nachteilsausgleich)
5. Zeitliche Anwendung
Anlagen:
Tabelle 1: Barwertfaktoren für laufende Altersteilzeitleistungen
Tabelle 2: Barwertfaktoren für Abfindungsleistung

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