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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 13.04.2007
Aktenzeichen: IV A 7 - S 0338/07/0003

Schlagzeile:

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

Schlagworte:

Behinderten-Pauschbetrag, Verfassungsmäßigkeit, Vorläufige Steuerfestsetzung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat die Übersicht der Punkte, hinsichtlich derer eine Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen ist, aktualisiert. Nummer 7 – Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) – der Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. November 2006, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.

Hintergrund: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Kammerbeschluss vom 17. Januar 2007 – 2 BvR 1059/03 – die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 20. März 2003 – III B 84/01 –zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) nicht zur Entscheidung angenommen.

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