Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 13.04.2007 |
Aktenzeichen: | IV A 7 - S 0338/07/0003 |
Schlagzeile: |
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Schlagworte: |
Behinderten-Pauschbetrag, Verfassungsmäßigkeit, Vorläufige Steuerfestsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat die Übersicht der Punkte, hinsichtlich derer eine Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen ist, aktualisiert. Nummer 7 – Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) – der Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. November 2006, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.
Hintergrund: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Kammerbeschluss vom 17. Januar 2007 – 2 BvR 1059/03 – die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 20. März 2003 – III B 84/01 –zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) nicht zur Entscheidung angenommen.