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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2007
Aktenzeichen: V R 41/04

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2004
Aktenzeichen: 15 K 1590/03

Schlagzeile:

Nachweis für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in sog. Abholfällen

Schlagworte:

Abholfall, Ausfuhrlieferung, Bestimmungsort, Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis, Ort, Sollvorschrift, Steuerfreiheit, Tatsachenwürdigung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nach § 6a UStG 1999 i.V.m. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 "soll" die innergemeinschaftliche Lieferung (kumulativ) durch die in Nr. 1 bis 4 der Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen werden.

§ 17a Abs. 2 UStDV 1999 ist eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der in Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege - z.B. durch die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers - erbracht werden kann.

Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 1999) ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht.

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