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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2007
Aktenzeichen: 15 K 4856/04 F

Schlagzeile:

Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung stellt - unabhängig vom Grund der Rückgewähr - eine verdeckte Einlage dar

Schlagworte:

Kapitaleinkünfte, Negative Einnahme, Rückgewähr, Rückzahlung, Schadensersatz, Verdeckte Einlage, Verdeckte Gewinnausschüttung, Werbungskosten

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung stellt - unabhängig vom Grund der Rückgewähr - eine verdeckte Einlage dar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 10/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2007):
Ist bei einem Schadensersatzanspruch auf Grund einer Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die Rückgewähr der erhaltenen Vorteile (verdeckte Gewinnausschüttung) steuerrechtlich als verdeckte Einlage zu qualifizieren oder kommt ein Ansatz als negative Einnahmen oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2; EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 3
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 22.2.2007 (15 K 4856/04 F)

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