Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 05.02.2007 |
Aktenzeichen: | 16 V 3454/06 A (AO) |
Schlagzeile: |
Prüfer darf im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung auf gescannte Belege zugreifen, wenn Originale vernichtet wurden
Schlagworte: |
Betriebsprüfung, Datenzugriff, Digitale Betriebsprüfung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Werden ursprünglich in Papierform vorhandene aufbewahrungspflichtige Dokumente digitalisiert (z.B. gescannte Eingangrechnungen) und die Originale vernichtet, unterliegen die Dateien im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung dem Zugriffsrecht der Finanzverwaltung. Gleiches gilt für ausschließlich in digitaler Form (z.B. PDF-Dateien) vorhandene Ausgangsrechnungen. Die ersatzweise Vorlage in Form von Papierausdrucken reicht nicht aus.
Hinweis: Eine Trennung zwischen originär digitalen und nachträglich digitalisierten Unterlagen entspricht nach der Auffassung des FG Düsseldorf nicht dem Gesetzeszweck.
Der Beschluss des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I B 53/07.