Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.02.2007 |
Aktenzeichen: | 10 K 3447/06 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen eines leitenden Angestellten mit teilweise variablen Bezügen für die Bewirtung von Arbeitnehmern desselben Betriebs als Werbungskosten
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Belohnung, Berufliche Veranlassung, Bewirtung, Bewirtungskosten, Variable Bezüge, Weihnachtsfeier, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 12/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2007):
Sind Aufwendungen eines angestellten Abteilungsleiters für die Bewirtung seiner ihm unterstellten Mitarbeiter bei einer Weihnachtsfeier allein deshalb beruflich veranlasst, weil seine Bezüge zu ca. 25 % vom Erfolg dieser Mitarbeiter abhängig sind oder muss zusätzlich die Teilnahme an dieser Veranstaltung bereits vorher den Mitarbeitern als Belohnung für besondere Leistungen in Form einer Auslobung oder eines Wettbewerbs in Aussicht gestellt worden sein, um so eine private Mitveranlassung gewisser Repräsentationspflichten, die eine gehobene Position mit sich bringen kann, auszuschließen ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 22.2.2007 (10 K 3447/06)