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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2007
Aktenzeichen: 14 K 3073/06 E

Schlagzeile:

Schlagworte:

Altersfreibetrag, Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Freibetrag, Veräußerungsgewinn, Zeitpunkt

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Für die Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG ist auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 1996 darauf abzustellen, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 12/07 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2007):
Freibetrag für Veräußerungsgewinn: Reicht es für die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG aus, dass die Veräußerung und die Vollendung des 55. Lebensjahrs im selben Veranlagungszeitraum liegen oder ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 16 Abs 4; EStG § 36 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 15.3.2007 (14 K 3073/06 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 28.11.2007, Aktenzeichen X R 12/07 (unbegründet). Der BFH hat entschieden:
Auch nach Neufassung durch das JStG 1996 kann der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG nur gewährt werden, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vollendet hat.

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