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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2006
Aktenzeichen: 1 K 11346/02

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Büroleiters für eine Betriebsfeier als Werbungskosten bei den Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Berufliche Veranlassung, Bewirtung, Bewirtungskosten, Jubiläum, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines Büroleiters für eine Betriebsfeier können auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sein, wenn der der Dienstherr weder die Notwendigkeit der Feier bescheinigt noch einen Teil der Kosten übernommen hat. Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer nur feste Bezüge hat.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 68/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Fehlt bei Bewirtungsaufwendungen eines Behördenleiters für eine Feier mit seinen Mitarbeitern anlässlich des fünfjährigen Bestehens der Behörde im Anschluss an eine Dienstbesprechung und als Ersatz für die üblicherweise stattfindende Weihnachtsfeier die ausschließlich berufliche Veranlassung, weil die Erfüllung der Erwartung der Mitarbeiter an einen Vorgesetzten in leitender Stellung, bei entsprechenden Veranstaltungen die Verköstigungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen, einer gesellschaftlichen Konvention entspricht und durch den Beruf nur mittelbar veranlasst ist (vgl. a. BFH-Urteile vom 11.1.2007 VI R 52/03 und vom 1.2.2007 VI R 25/03)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1 S 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 15.6.2006 (1 K 11346/02)

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