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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2007
Aktenzeichen: 5 K 228/02

Schlagzeile:

Leistungskommission setzt zwischen Auftraggeber (Kommittent) und Auftragnehmer (Kommissionär) in entgeltliches Rechtsgeschäft voraus

Schlagworte:

Auftraggeber, Auftragnehmer, Entgeltlchkeit, Geschäftsbesorgungsvertrag, Kommission, Kommissionär, Kommittent, Leistungskommission, Rechtsgeschäft, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Leistungskommission gem. § 3 Abs. 11 UStG setzt zwischen Auftraggeber (Kommittent) und Auftragnehmer (Kommissionär) einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB – also ein entgeltliches Rechtsgeschäft – voraus.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 30/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Setzt die Leistungskommission gemäß § 3 Abs. 11 UStG 1999 zwischen Auftraggeber (Kommittent) und Auftragnehmer (Kommissionär) einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB – also ein entgeltliches Rechtsgeschäft – voraus?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 3 Abs 11
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 22.2.2007 (5 K 228/02)

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