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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2006
Aktenzeichen: 6 K 572/05

Schlagzeile:

Änderung einer Kindergeldfestsetzung, die auf einer Prognose beruht

Schlagworte:

Änderung, Aufhebung, Bestandskraft, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 106/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2007):
Steht die aufgrund einer Prognoseentscheidung erfolgte, bestandskräftige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung der rückwirkenden Festsetzung von Kindergeld (wegen Unterschreitens des Grenzbetrages bei Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02)) nach Ablauf des Prognosezeitraums entgegen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 24.4.2006 (6 K 572/05)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhof vom 19.04.2007, Aktenzeichen III R 106/06 (durcherkannt).

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen III R 103/06) am 10.05.2007 wie folgt geurteilt:
Korrektur eines Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG - Abweichen der tatsächlichen Einkünfte und Bezüge von der Prognoseentscheidung und Änderung der Rechtsauffassung
1. Eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im laufenden Kalenderjahr wegen der voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes (Prognoseentscheidung) kann nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben werden. Lagen bei der Prognoseentscheidung die Einkünfte und Bezüge des Kindes nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die Familienkasse entgegen der später ergangenen Rechtsprechung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung als Einkünfte angesetzt hat, kommt daher eine Aufhebung nach Ablauf des Kalenderjahres nicht in Betracht (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Hätten dagegen bei der Prognoseentscheidung die prognostizierten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag auch nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge überschritten, ist der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG wieder eröffnet, wenn sich die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge gegenüber den prognostizierten Beträgen geändert haben.
3. In diesem Fall hat die Familienkasse bei der Prüfung nach Ablauf des Kalenderjahres, ob die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes gegenüber der Prognoseentscheidung in entscheidungserheblicher Weise abweichen, die geänderte Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten und die als Prognoseentscheidung ergangene bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben, wenn die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.

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