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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.01.2007
Aktenzeichen: 13 K 336/07

Schlagzeile:

Körperschaftsteuerpflicht einer niederländischen Kapitalgesellschaft

Schlagworte:

Betriebsstätte, Betriebsstättengewinn, Körperschaftsteuer, Militärgelände, Niederlande, Steuersatz

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Kapitalgesellschaften ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland nach § 2 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG unter Beachtung des Art. 5 Abs. 1 DBA-NL beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 30/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2007):
Körperschaftsteuerpflicht einer niederländischen Kapitalgesellschaft: Vorliegen einer Betriebsstätte auf militärischem Sperrgelände? Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer EU-Kapitalgesellschaft?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 2; AO § 12; EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a; DBA NLD Art 5
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 24.1.2007 (13 K 336/07)

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