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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.03.2007
Aktenzeichen: 7 U 65/05

Schlagzeile:

Versicherung; Valorenversicherung; Einbruch; Beweiserleichterung; Wohnung; Zweitwohnung

Schlagworte:

Beweiserleichterung, Einbruch, Valorenversicherung, Versicherung, Wohnung, Zweitwohnung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Eine die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines versicherten Einbruchs indizierende strafrechtliche Verurteilung des Versicherungsnehmers hat bei Tilgungsreife nach § 51 Abs. 1BZRG unberücksichtigt zu bleiben. Maßgeblich ist Tilgungsreife im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Deckungsprozess, nicht im Zeitpunkt der Anzeige des Versicherungsfalls beim Versicherer.

2. Zweitwohnung i. S. des § 5 Nr. 4 AVBSP 85 ist eine Wohnung, die nicht den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers bildet, sondern nur gelegentlich genutzt wird. Sie ist jedenfalls dann nicht bewohnt i. S. von § 5 Nr. 4 AVBSP 85, wenn sich über mehrere Tage niemand in der Wohnung aufhält und dort übernachtet.

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