Quelle: |
Oberlandesgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.03.2007 |
Aktenzeichen: | 23 U 297/05 |
Schlagzeile: |
Insolvenz; Insolvenzverfahren; Insolvenzmasse; Masse; Zinsen; Festgeldzinsen; Vorausverpfändung; Verpfändung; Pfändung
Schlagworte: |
Festgeldzinsen, Insolvenz, Insolvenzmasse, Insolvenzverfahren, Pfändung, Verpfändung, Vorausverpfändung, Zinsen
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Nach der Legaldefinition der Insolvenzmasse in § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Deshalb sind auch nach Eröffnung entstandene Zinsforderungen Bestandteil der Masse.
2. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. So wird die Vorausabtretung künftiger Forderungen erst mit deren Entstehen wirksam (vgl. OLG Karlsruhe NZI 2006, 103). Dabei ist auch für die Anfechtbarkeit der Vorausabtretung nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH WM 1997, 545). Für den vorliegenden Fall einer Vorausverpfändung nichts anderes gelten.