Quelle: |
Oberlandesgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.03.2007 |
Aktenzeichen: | 9 U 46/04 |
Schlagzeile: |
Rechtsschein; Rechtsscheinhaftung; Vollmacht; RBerG; Rechtsberatungsgesetz; Darlehen; Kredit; Darlehensvertrag; Kreditvertrag; Bank; Bereichsausnahme; Realkredit; Grundpfandrecht
Schlagworte: |
Bank, Bereichsausnahme, Darlehen, Darlehensvertrag, Grundpfandrecht, Kredit, Rechtsberatungsgesetz, Rechtsschein, Rechtsscheinhaftung, Vollmacht
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist.
2. Die der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen.
3. § 9 I VerbrKrG ist für die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Erteilung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt diese Vorschrift Vertretungsfragen noch steht sie systematisch in einem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
4. Die §§ 171 ff. BGB setzen kein irgendwie geartetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen augestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an.
5. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG kommt es lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde.