Quelle: |
Oberlandesgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2007 |
Aktenzeichen: | 23 U 89/06 |
Schlagzeile: |
Zweckerklärung; AGB; Haftung; Versicherungsgeber; Grundschuld; Sicherungsgeber; Überraschung; Erwartung; Darlehen; Zusammenhang
Schlagworte: |
AGB, Darlehen, Erwartung, Grundschuld, Haftung, Sicherungsgeber, Überraschung, Versicherungsgeber, Zusammenhang, Zweckerklärung
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Versicherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei Bestellung einer Grundschuld aus Anlass einer bestimmten Kreditaufnahme ist in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG, was auch dann gilt, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist.
2. Überraschenden Charakter im Sinne des § 3 AGBG hat eine formularmäßige Zweckerklärung insbesondere dann, wenn sie von den - durch den Anlass der Sicherungsabrede begründeten - Erwartungen des Sicherungsgebers deutlich abweicht.
3. Solche Erwartungen können durch eine bestimmte Darlehensgewährung geprägt sein, wenn zwischen der Darlehensgewährung und der Grundschuldbestellung mit Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.