Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Schreiben |
Datum: | 04.05.2007 |
Aktenzeichen: | IV A 7 - S 0623/07/0002 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 2007
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Niedersächsische Finanzgericht und das Finanzgericht des Saarlandes haben mit Beschlüssen vom 27. Februar 2007 - 8 K 549/06 - und vom 22. März 2007 - 2 K 2442/06 - dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) verfassungsgemäß ist (Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07). Ferner hat das Niedersächsische Finanzgericht mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 2. März 2007 - 7 V 21/07 - insoweit Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Nach dem BMF-Schreiben sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren
- gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte,
- gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder
- gegen künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007
begehrt wird, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte über die Regelungen des § 9 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 5a Satz 4 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, abzulehnen.
Es bestehen nach Auffassung des BMF keine „ernstlichen Zweifel“ im Sinne des § 361 Abs. 2 Satz 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, da § 9 Abs. 2 EStG angeblich nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dies wird in dem BMF-Schreiben ausführlich begründet. Die Neuregelung verstößt demnach nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Sie verletzt nach Auffassung des BMF weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip (so auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. März 2007 - 13 K 283/06 -).