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Quelle:

Bundesverwaltungsgericht
Art des Dokuments: Pressemitteilung
Datum: 02.05.2007
Aktenzeichen: 27/2007 zu GmS-OGB 1.07

Schlagzeile:

BVerwG schließt sich BFH-Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand an

Schlagworte:

Erlas, Grundsteuer, Struktureller Leerstand

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofes in München angeschlossen, dass ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.

Hintergrund: Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2001 entschieden, dass ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung für Mietobjekte nicht in Betracht kommt, wenn diese auf die allgemeine Wirtschaftslage, d.h. auf einen so genannten strukturellen Leerstand zurückzuführen ist. Von einer solchen Situation seien alle Grundstückseigentümer betroffen. Deshalb komme nicht ein auf den Einzelfall bezogener Steuererlass in Betracht. Der in der Unvermietbarkeit zum Ausdruck kommende geringere Wert des Mietobjekts könne nur bei einer Neufestsetzung des Einheitswertes berücksichtigt werden. Ein Grundsteuererlass sei deshalb nur in Fällen atypischer und vorübergehender Ertragsminderung zu gewähren.

Von dieser Rechtsprechung will der Bundesfinanzhof in einem von ihm zu entscheidenden Fall abweichen. In dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2007 (Az: GmS-OGB 1.07) mitgeteilt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalte.

Hinweis: Bei dem angebotenen Dokument handelt es sich um die Pressemitteilung. Sobald der Beschluss selbst vorliegt, finden Sie diesen unter dem Aktenzeichen GmS-OGB 1.07 in der Datenbank.

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