Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2007 |
Aktenzeichen: | 4 K 1140/05 |
Schlagzeile: |
Insolvenzverwalter als Schuldner der Kfz-Steuer
Schlagworte: |
Freigabeerklärung, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Kfz-Steuer, Massebefangenheit, Steuerschuldner
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 21/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Insolvenzverwalter als KraftSt.-Schuldner - Ist der Insolvenzverwalter auch dann bis zur verkehrsrechtlichen Abmeldung eines Kfz Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags nicht mehr im Vermögen der Insolvenzschuldnerin vorhanden war (das Kfz war zur Fahndung ausgeschrieben und konnte bis heute nicht ermittelt werden) und somit nach dem Insolvenzrecht keine Massebefangenheit des Fahrzeugs vorlag? - Endet eine etwaige KraftSt.-Pflicht spätestens mit der Freigabe des Kfz aus der Masse?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KraftStG § 7 Nr 1; KraftStG § 5 Abs 1 Nr 1; KraftStG § 5 Abs 4; InsO § 35
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 23.2.2007 (4 K 1140/05)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 29.08.2007, Aktenzeichen IX R 21/07 (unbegründet).