Quelle: |
Oberlandesgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.03.2007 |
Aktenzeichen: | 26 U 43/06 |
Schlagzeile: |
Insolvenzverwalter; Insolvenz; Haftung; Verschulden; Vertragsschluss; Vertrauen; Schaden; Vertrauensschaden
Schlagworte: |
Haftung, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Schaden, Verschulden, Vertragsschluss, Vertrauen, Vertrauensschaden
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
. Mit der Erklärung, die Kosten für die Lieferung von Transportbeton aus der Masse im vorläufigen Insolvenzverfahren zu begleichen, nimmt der vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch, das seine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss begründen kann.
2. Der so begründete Vertrauensbestand wirkt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus fort und verpflichtet den nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter die Gläubiger darüber aufzuklären, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin im Wege einer Betriebsübergabe auf einen Dritten übergegangen ist.
3. Erfüllt die Gläubigerin im Vertrauen auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin die eingegangenen Lieferverpflichtungen, haftet der Insolvenzverwalter für den entstehenden Vertrauensschaden.