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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 01.03.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 1051/06 (StVollz

Schlagzeile:

Vollzugsplankonferenz; Vollzugsplan; Konferenz; Einzelplantherapeut; Therapeut; Vertretung; Behandlung; Beteiligte; Beteiligung

Schlagworte:

Behandlung, Beteiligte, Beteiligung, Einzelplantherapeut, Konferenz, Therapeut, Vertretung, Vollzugsplan, Vollzugsplankonferenz

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Ein Verstoß gegen § 159 StVollzG (hier: Nichtteilnahme eines „an der Behandlung maßgeblich Beteiligten“ an der Konferenz) bei der Aufstellung des Vollzugsplans führt grundsätzlich auch zur Rechtswidrigkeit der in ihm enthaltenen Einzelmaßnahmen (hier: Verneinung der Eignung für Lockerungen) führt und zwingt zu deren Aufhebung.

2. „Maßgeblich an der Behandlung beteiligt“ i. S. des § 159 StVollzG sind alle im Vollzug tätigen Bediensteten, die genaue persönliche Kenntnisse, welche für die und namentliche für die Lockerungsplanung von Relevanz sind, über den Gefangenen haben. Hierzu gehört auch dessen Einzeltherapeut.

3. Eine nur schriftliche Unterrichtung der übrigen Konferenzteilnehmer durch den Einzeltherapeuten über das Ergebnis der Behandlung erfüllt die Anforderungen des § 159 StVollzG nicht.

4. Die Vertretung eines „an der Behandlung maßgeblichen Beteiligten“ setzt voraus, dass der Vertreter über eine vergleichbare Qualifikation und den Kenntnisstand des Vertretenen, soweit dieser für die Vollzugsplanung von Relevanz ist, verfügt.
Veröffentlichungen:

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