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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 01.03.2007
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 524/06

Schlagzeile:

Bußgeldverfahren; Rechtsbeschwerde; Zulassung; Gehör; rechtliches Gehör

Schlagworte:

Bußgeldverfahren, Gehör, Rechtliches Gehör, Rechtsbeschwerde, Zulassung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33 a StPO, sondern nach § 356 a StPO.

2. Im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist eine Übersendung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht an den Betroffenen vor der Entscheidung regelmäßig nicht geboten.

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