Quelle: |
Oberlandesgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 01.03.2007 |
Aktenzeichen: | 2 Ss-OWi 524/06 |
Schlagzeile: |
Bußgeldverfahren; Rechtsbeschwerde; Zulassung; Gehör; rechtliches Gehör
Schlagworte: |
Bußgeldverfahren, Gehör, Rechtliches Gehör, Rechtsbeschwerde, Zulassung
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33 a StPO, sondern nach § 356 a StPO.
2. Im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist eine Übersendung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht an den Betroffenen vor der Entscheidung regelmäßig nicht geboten.