Quelle: |
Oberlandesgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 23.02.2007 |
Aktenzeichen: | 4 W 44/06 |
Schlagzeile: |
Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe; PKH; Beendigung; Antragsteller; Tod; Erbe; Rechtsnachfolge; Rechtsnachfolger
Schlagworte: |
Antragsteller, Beendigung, Erbe, PKH, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeverfahren, Rechtsnachfolge, Rechtsnachfolger, Tod
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Mit dem Tod des Antragstellers ist ein auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Verfahren beendet. Der Erbe des Antragstellers kann das begonnene Verfahren nicht fortführen, sondern muss gegebenenfalls einen eigenen, neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.