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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.02.2007
Aktenzeichen: 4 W 44/06

Schlagzeile:

Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe; PKH; Beendigung; Antragsteller; Tod; Erbe; Rechtsnachfolge; Rechtsnachfolger

Schlagworte:

Antragsteller, Beendigung, Erbe, PKH, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeverfahren, Rechtsnachfolge, Rechtsnachfolger, Tod

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Mit dem Tod des Antragstellers ist ein auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Verfahren beendet. Der Erbe des Antragstellers kann das begonnene Verfahren nicht fortführen, sondern muss gegebenenfalls einen eigenen, neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.

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