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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 16.02.2007
Aktenzeichen: 5 W 43/06

Schlagzeile:

Hauptversammlung; Freigabeverfahren; Eintragung; Handelsregister; Anfechtungsklage; Taschenkontrolle; Durchsuchung; Persönlichkeitsrecht; Einlasskontrolle; Kontrolle

Schlagworte:

Anfechtungsklage, Durchsuchung, Einlasskontrolle, Eintragung, Freigabeverfahren, Handelsregister, Hauptversammlung, Kontrolle, Persönlichkeitsrecht, Taschenkontrolle

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Zu den Voraussetzungen für einen Freigabebeschluss nach § 319 VI 2 AKtG

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Zulassung zur Hauptversammlung verweigert werden kann (hier: körperliche Durchsuchung und Taschenkontrolle)

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