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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.11.2006
Aktenzeichen: 1 K 1909/05 Ki

Schlagzeile:

Einspruch gegen die Berechnung der Bemessungsgrundlage gem. § 51a Abs. 2 EStG ist bei der Kirchenbehörde einzulegen

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Einspruch, Kirchensteuer, Zuständigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage gem. § 51a Abs. 2 EStG ist Teil des Kirchgeldbescheides und ein Einspruch dagegen nur bei der Kirchenbehörde zulässig.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 100/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gem. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Finanzbehörde oder bei der Kirchenbehörde?
2. Stellt die Feststellung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer eine selbständige und verbindliche Regelung innerhalb des Einkommensteuerbescheids dar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KiStG NW § 14 Abs 6 S 1; EStG § 51a Abs 2; AO § 351
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2006 (1 K 1909/05 Ki)

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