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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2007
Aktenzeichen: 10 K 1510/04 Kg

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Kindergeld-Regelung für lediglich gestattete bzw. geduldete Ausländer

Schlagworte:

Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis, Ausländer, Duldung, geduldete Ausländer, Gestattete Ausländer, Kindergeld, Verfassungsmäßigkeit, Verfassungswidrigkeit

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 22/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist § 62 Abs. 2 EStG (i.d.F. des Gesetzes vom 13.12.2006, BGBl I, 2915) verfassungsgemäß, soweit ein Anspruch auf Kindergeld für – vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufEnthG – lediglich gestattete, bzw. geduldete Ausländer nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 62 Abs 2 Nr 2 Buchst c; EStG § 62 Abs 2 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 20.3.2007 (10 K 1510/04 Kg)

Wichtiger Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht sind unter den Aktenzeichen 2 BvL 3/07 (vorgehend: FG Köln, Entscheidung vom 9.5.2007, Az: 10 K 1689/07) und 2 BvL 4/07 (vorgehend: FG Köln, Entscheidung vom 9.5.2007, Az: 10 K 1690/07) Normenkontrollverfahren zur Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung anhängig. Die Rechtsfrage lautet:
Ist § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2915) insoweit mit dem GG vereinbar, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG)?

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