Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 27.04.2007 |
Aktenzeichen: | IV B 1 - S 1316/07/0008 |
Schlagzeile: |
Anwendbarkeit des § 43b EStG auf die EU-Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien
Schlagworte: |
Bulgarien, Mutter-Tochter-Richtlinie, Rumänien
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem BMF-Schreiben Stellung zur Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (sog. Mutter-Tochter-Richtlinie). Konkret geht es um dien Anwendbarkeit des § 43b EStG und der Anlage 2 (zu § 43b EStG) auf die Beitrittstaaten Rumänien und Bulgarien.
Das Schreiben ist bis zum Inkrafttreten der Umsetzung der Richtlinie 2006/98/EG durch entsprechende Änderung des § 43b EStG und der dazugehörigen Anlage 2, die unverzüglich erfolgen soll, anzuwenden.
Hinweis: Als Anhang ist dem BMF-Schreiben ein Auszug aus dem Anhang der Richtlinie 2006/98/EG beigefügt.