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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.09.2006
Aktenzeichen: 7 K 71/02

Schlagzeile:

Ertragsteuerliche Behandlung steuerpflichtiger Bestechungsgelder bei nachträglicher Abführung an den geschädigten Arbeitgeber

Schlagworte:

Bestechungsgeld, Billigkeitserlass, Billigkeitsweg, Negative Einnahmen, Schmiergeld, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 14/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Können die im Jahr 2000 an den geschädigten Arbeitgeber abgeführten Bestechungsgelder unter Durchbrechung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG im Billigkeitsweg gem. § 163 AO von den in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis 1998 gem. § 22 Nr. 3 EStG besteuerten Bestechungsgelder als negative Einnahmen oder als Werbungskosten abgezogen werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 22 Nr 3; EStG § 11; AO § 163
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 13.9.2006 (7 K 71/02)

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