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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.02.2007
Aktenzeichen: 5 U 108/06

Schlagzeile:

Vergleich; Verjährung; Hemmung; Vollstreckungsgegenklage; Vollstreckungsabwehrklage

Schlagworte:

Hemmung, Vergleich, Verjährung, Vollstreckungsabwehrklage, Vollstreckungsgegenklage

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die Vorschriften des 1.1.2002 reformierten Verjährungsrechts sind nach Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB anzuwenden, soweit nicht der Verjährungsbeginn oder Hemmungen und Unterbrechungen aus früherer Zeit betroffen sind, wenn der titulierte Anspruch am 1.1.2002 bereits bestand und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.

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