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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.02.2007
Aktenzeichen: 11 U 40/06 (Kart)

Schlagzeile:

DAX; Marke; Name; Börse; Nachahmung; Rufausbeutung; Wettbewerb; Wertpapier; Optionsscheine; Bank; Lizenz

Schlagworte:

Bank, Börse, DAX, Lizenz, Marke, Nachahmung, Name, Optionsscheine, Rufausbeutung, Wertpapier, Wettbewerb

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Die Deutsche Börse kann einer Bank nicht untersagen, mit auf den DAX bezogenen Optionsscheinen zu handeln.

2. Eine Bank verhält sich beim Handel mit DAX-bezogenen Optionsscheinen nicht wettbewerbswidrig, weil hierduch nicht der DAX oder ein sonstiger Index zum Zwecke der Rufausbeutung übernommen wird. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige Bezugnahme auf eine veröffentlichte und frei zugängliche Information.

3. Dabei darf in sachlicher und beschreibender Form auch darauf hingewiesen werden, dass Bezugsgröße der Wertpapiere der DAX ist. Nicht gestattet ist dagegen eine Verwendung des Begriffs DAX im Sinne einer Marke.

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