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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 03.05.2007
Aktenzeichen: IV A 4 - S 0224/07/0003

Schlagzeile:

Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Schlagworte:

verbindliche Auskunft, Zuständigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Föderalismusreform-Begleitgesetz ist die Befugnis der Finanzämter, im Einzelfall Auskünfte mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben zu erteilen, erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. Der neue § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist mit Verabschiedung des Gesetzes im Jahre 2006 in Kraft getreten. Das BMF-Schreiben regelt die Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.

Gliederung:
1. Allgemeines
2. Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO
3. Zuständigkeit eines Finanzamts nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO

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