Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.03.2007 |
Aktenzeichen: | 11 K 1844/05 |
Schlagzeile: |
Für die Besteuerung der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die Möglichkeit an
Schlagworte: |
Anscheinsbeweis, Arbeitslohn, Dienstwagen, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Nutzungsverbot, Tatsächliche Verhältnisse
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Für die Besteuerung der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die Möglichkeit an.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen , VI R 52/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Hat eine Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG schon dann zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige den Dienstwagen hierfür nutzen kann, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung ankommt? Liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 8 Abs 2 S 3; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; AO § 173 Abs 1 Nr 1; FGO § 76; FGO § 96
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 26.3.2007 (11 K 1844/05)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 28.08.2008 (Zurückverweisung).