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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2007
Aktenzeichen: 6 U 108/06

Schlagzeile:

Gewinnspiel; Informationspflichten; Transparenz; Fernsehwerbung; Fernsehen; TV

Schlagworte:

Fernsehen, Fernsehwerbung, Gewinnspiel, Informationspflichten, Transparenz, TV

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Ermöglicht die Ankündigung eines Gewinnspiels im Rahmen eines Fernsehspots noch nicht die Teilnahme an dem Gewinnspiel, reicht zur Erfüllung der Informationspflichten ein Hinweis auf eine leicht zugängliche Informationsquelle wie „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ grundsätzlich aus.

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