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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2007
Aktenzeichen: 6 U 63/06

Schlagzeile:

Zuständigkeit; Löschungsklage; Kollektivmarke; Volksbank; Verwechslungsgefahr; Marke; Bank

Schlagworte:

Bank, Kollektivmarke, Löschungsklage, Marke, Verwechslungsgefahr, Volksbank, Zuständigkeit

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Die örtliche Zuständigkeit einer Marken-Löschungsklage bestimmt sich nicht nach § 32 ZPO.

2. Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollektivmarken „Volksbank“ / „VR Volksbank Raiffeisenbank“ und der Marke „DRSB Deutsche Volksbank“

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