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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 01.02.2007
Aktenzeichen: 20 VA 13/06; 20 VA 14/06

Schlagzeile:

Interesse; Ermessen; Akteneinsicht; Einsicht; Akten; Justizverwaltungsakt; Zweitbescheid; Bescheid

Schlagworte:

Akten, Akteneinsicht, Bescheid, Einsicht, Ermessen, Interesse, Justizverwaltungsakt, Zweitbescheid

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Ein „rechtliches Interesse“ an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht. Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands nach § 299 Abs. 2 ZPO beginnt erst nach der Feststellung eines „rechtlichen Interesses“.

2. Diese Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Das Gericht darf im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen.

3. Ein „Zweitbescheid“, der ohne erneute Sachprüfung einen ersten Bescheid lediglich bestätigt, enthält keine selbständige Rechtsverletzung und ist deshalb in der Regel nicht im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich anfechtbar. Nur bei einer erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung, etwa indem neue Ermittlungsergebnisse oder bisher nicht erörterte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art berücksichtigt werden, ist der „Zweitbescheid“ einer selbständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft.

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