Quelle: |
Oberlandesgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 29.01.2007 |
Aktenzeichen: | 20 W 366/06 |
Schlagzeile: |
Zwangssicherungshypothek; Hypothek; Amtswiderspruch; Widerspruch; Beschwerdeweg; Vollstreckungsvoraussetzungen; Beanstandung; Rüge; Unbeachtlichkeit; Rechtsbeschwerdeverfahren
Schlagworte: |
Amtswiderspruch, Beanstandung, Beschwerdeweg, Hypothek, Rechtsbeschwerdeverfahren, Rüge, Unbeachtlichkeit, Vollstreckungsvoraussetzungen, Widerspruch, Zwangssicherungshypothek
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu überprüfen. Beanstandet der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vollstreckungsvoraussetzung (ordnungsgemäße Zustellung), ist dies nur bei Offenkundigkeit beachtlich oder verfahrenfehlerhafter Tatsachenfeststellung der Tatsacheninstanzen.
2. Ob im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Zwangssicherungshypothek erreicht werden kann, auch wenn bei Eintragung keine Gesetzesverletzung im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO vorliegt (vgl. Vorlagebeschluss des OLG Schleswig Rpfleger 2006, 536), bleibt offen.