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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 22.05.2007
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7306/07/0003

Schlagzeile:

Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Gebäuden nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Schlagworte:

Gemischtgenutztes Grundstück, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben nimmt zur Anwendung des BFH-Urteils V R 43/03 vom 28. September 2006 Stellung und regelt die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Gebäuden nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Grundsätze des BFH-Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (sog. Nichtanwendungserlass).

Hintergrund: Mit Urteil vom 28. September 2006 hat der BFH u.a. entschieden, dass für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze verwendet werden soll, vorgreiflich zu entscheiden ist, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist. Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst oder die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstands betreffen, sind gesondert zu beurteilen. Handelt es sich um Aufwendungen für den Gegenstand selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab (§ 15 Abs. 4 UStG) in Betracht. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf so genannte Erhaltungsaufwendungen kann sich hingegen danach richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gegenstands die Aufwendungen vorgenommen werden.

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