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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.04.2007
Aktenzeichen: VI R 55/05

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2005
Aktenzeichen: 13 K 323/01 L

Schlagzeile:

Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers im Sinne des § 40b EStG (alter Fassung, bis 2004) setzen Arbeitslohn voraus

Schlagworte:

Arbeitslohn, Direktversicherung, Durchschnittsberechnung, Lohnsteuer, Pauschalierung, Zukunftsicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Beiträge i.S. des § 40b EStG i.d.F. bis 2004 sind nur solche Leistungen des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind.

Sind für Arbeitnehmer Gesamtprämien in Höhe von jeweils mehr als 4.200 DM im Kalenderjahr zu leisten, sind diese Arbeitnehmer dennoch in die Durchschnittsberechnung der Pauschalierungsgrenze gemäß § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen, wenn der als Arbeitslohn zu qualifizierende Anteil diesen Betrag nicht übersteigt.

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