Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.04.2007 |
Aktenzeichen: | 16 K 2686/04 F |
Schlagzeile: |
Zwischenzeitliche Forderungsbegründung für eine darlehenssichernde Lebensversicherung kann steuerunschädlich sein
Schlagworte: |
Darlehen, Lebensversicherung, Steuerpflicht, Zinsen
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 21/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2007):
Ist § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG dahingehend auszulegen, dass die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen dann steuerunschädlich ist, wenn die Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist und wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Konto und der Abbuchung zur Bezahlung der Anschaffungskosten ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 4; EStG § 10 Abs 2 S 2 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 19.4.2007 (16 K 2686/04 F)