Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2006 |
Aktenzeichen: | 17 K 6514/04 AO |
Schlagzeile: |
Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens nach Anteilseignern einer Aktiengesellschaft
Schlagworte: |
Aktiengesellschaft, Aktionärsverzeichnis, Auskunftsersuchen, Hauptversammlung, Spekulation, Teilnehmerverzeichnis, Vorlageersuchen
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Rechtmäßigkeit eines vom Finanzamt an eine Aktiengesellschaft gerichteten Auskunfts- bzw. Vorlageersuchens zu entscheiden. Das Finanzamt hatte die AG aufgefordert, die Aktionärsverzeichnisse, die den Jahreshauptversammlungen 1997 bis 2002 zu Grunde gelegen haben, vorzulegen. Dabei wurde die Vorlage auf §§ 208 Abs. 1 Nr. 3, 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 97 AO gestützt und angegeben, dass es sich nicht um ein Steueraufsichts- bzw. Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin handele, sondern im Rahmen der Steueraufsicht die Veräußerung von Anteilen an der Aktiengesellschaft überprüft werden solle. Das Finanzgericht Düsseldorf beurteilte dieses Auskunftsersuchen des Finanzamtes als rechtswidrig. Im Streitfall war kein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden gegeben. Die Möglichkeit einer Steuerverkürzung durch Anteilseigner der AG kam weder auf Grund konkreter Anhaltspunkte noch auf Grund allgemeiner Erfahrung in Betracht.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 61/07 (Abgabe; altes Aktenzeichen: IX R 15/07) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Auskunftsersuchen nach Anteilseignern einer Aktiengesellschaft – Ob und unter welchen Voraussetzungen darf eine Aktiengesellschaft nach ihren Eigentümern befragt werden? Ist eine Wertpapierhandels-AG gegenüber der Steuerfahndung im Rahmen der Steueraufsicht aufgrund eines auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 93 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 97 AO gestützten Auskunftsersuchens zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen i.S. von § 17 EStG zur Herausgabe der Aktionärsverzeichnisse für bestimmte Jahreshauptversammlungen verpflichtet?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 208 Abs 1 S 1 Nr 3; AO § 93 Abs 1 S 3; AO § 93 Abs 2; AO § 97; EStG § 17
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 16.5.2006 (17 K 6514/04 AO)