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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.01.2007
Aktenzeichen: 20 W 397/04

Schlagzeile:

Notar; Kosten; Beschwerde; Anweisungsbeschwerde; Vollmacht; Beurkundung; Generalvollmacht; Patientenverfügung; Streitwert; Wert

Schlagworte:

Anweisungsbeschwerde, Beschwerde, Beurkundung, Generalvollmacht, Kosten, Notar, Patientenverfügung, Streitwert, Vollmacht, Wert

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Als Wert für die Beurkundung einer im Außenverhältnis unbeschränkten, mit Erteilung wirksamen Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, für die eine Stellvertretung zulässig ist, mit der Anweisung an den Bevollmächtigten, davon nur im Vorsorgefall Gebrauch zu machen, ist das Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Abschlag anzusetzen.

2. Die mit der Generalvollmacht zusammen beurkundete Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind einseitige Erklärungen gemäß § 36 Abs.1 KostO und gegenstandsgleich im Sinn von § 44 Abs.1 Satz 2 KostO. Sie haben keinen vermögensrechtlichen Gegenstand und ihr Wert beträgt grundsätzlich 3.000,00 €.

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