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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.01.2007
Aktenzeichen: 2 U 106/06

Schlagzeile:

Mangel; Büroräume; Mietsache; Mietobjekt; Gebäude; Sonne; Sonneneinstrahlung; Temperatur; Hitze; Aufheizen; Klima; Raumklima; Klimaanlage

Schlagworte:

Aufheizen, Büroräume, Gebäude, Hitze, Klima, Klimaanlage, Mangel, Mietobjekt, Mietsache, Raumklima, Sonne, Sonneneinstrahlung, Temperatur

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die Beurteilung, ob wegen Aufheizung eines Gebäudes aufgrund Sonneneinstrahlung ein Mangel der Mietsache vorliegt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem baulichen Zustand des Gebäudes, nicht nach der Arbeitsstättenverordnung.

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